Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich, Form
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Acuire GmbH (nachfolgend „Acuire“ genannt) und ihren Kunden. Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.
    2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Acuire in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
    3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Acuire ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Acuire in Kenntnis der AGB des Kunden die vertraglich geschuldete Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt.
    4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Acuire maßgebend.
    5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  2. Vertragsabschluss
    1. Die Angebote von Acuire sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Acuire dem Kunden Kataloge, sonstige Produkt- oder Leistungsbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sie sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
    2. Die Bestellung der jeweiligen Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Acuire berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei Acuire anzunehmen.
    3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Zusendung einer Bestellbestätigung) oder durch Erbringung der Leistung gegenüber dem Kunden erklärt werden.
    4. Die vorstehenden Regelungen unter dieser Ziffer gelten nicht für die Bestellung von Software über den Online-Shop von Acuire. Hierbei gilt Folgendes:
      1. Bestellungen über den Online-Shop dürfen ausschließlich Kunden vornehmen, die Unternehmer (§ 14 BGB) sind. Mit dem Abschluss der Bestellung erklärt und versichert der Kunde, dass er Unternehmer und kein Verbraucher ist.
      2. Bei Bestellungen über den Online-Shop von Acuire stellt die Darstellung der Software-Produkte im Online-Shop kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung dar. Der Kunde kann aus dem Sortiment des Online-Shops das gewünschte Software-Produkt über den Button „in den Warenkorb legen“ auswählen. Für eine Bestellung muss sich der Kunde im Online-Shop registrieren. Auf der Bestellabschlussseite erhält der Kunde eine Übersicht über das bzw. die ausgewählte(n) Software-Produkt(e), die Kosten sowie von ihm angegebenen Adressdaten und die Zahlungsweise. Über den Button „kostenpflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zur Bestellung des bzw. der im Warenkorb befindlichen Software-Produkte(s) ab. Daraufhin sendet Acuire dem Kunden unverzüglich eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung nochmals aufgeführt wird. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung bei Acuire eingegangen ist. Sie stellt keine Annahme des Angebots des Kunden dar. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Acuire das Angebot ausdrücklich durch Versand einer separaten Auftragsbestätigung per E-Mail oder konkludent durch Zurverfügungstellung des bzw. der ausgewählten Software-Produkte(s) annimmt.
  3. Vertragsgegenstand, Leistungszeit
    1. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang bzw. Leistungsbeschreibung ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. dessen Anlagen oder sonstigen Sondervereinbarungen. Bei Bestellungen über den Online-Shop ergeben sich Vertragsgegenstand, Leistungsumfang bzw. Leistungsbeschreibung aus der Beschreibung und den Informationen auf der jeweiligen Produktseite. Acuire ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte zu erbringen. 
    2. Angaben zum Leistungszeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn, Acuire hat einen Termin bzw. eine Frist schriftlich als verbindlich zugesagt.
    3. Sofern Acuire Leistungszeiten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungszeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht verfügbar, ist Acuire berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Acuire unverzüglich erstatten.
    4. Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
    5. Solange der Kunde seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Acuire nicht nachkommt und/oder die vereinbarten Zahlungsbedingungen (Ziffer 5. dieser AGB) nicht einhält, kann Acuire die Erbringung der Leistungen verweigern.
  4. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde wird Acuire bei der Erbringung der Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, fördern. Dem Kunden obliegt insbesondere die Bereitstellung der funktionsfähigen technischen Infrastruktur, die für die Inanspruchnahme der Leistungen von Acuire erforderlich ist. Darüber hinaus wird der Kunde Acuire die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Daten (z.B. zur beim Kunden vorhanden IT-Infrastruktur) zur Verfügung stellen sowie Acuire im erforderlichen Umfang Zugriff auf seine IT-Infrastruktur ermöglichen. Soweit Acuire im Rahmen der Leistungserbringung auf die Mitwirkung von anderen Dienstleistern des Kunden angewiesen ist, stellt der Kunde Acuire die für die entsprechende Kommunikation erforderlichen Vertragsdaten und Vollmachten rechtzeitig zur Verfügung.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, Störungen, Fehlermeldungen oder für die Leistungen von Acuire relevante Änderungen im Betrieb, unverzüglich gegenüber Acuire mitzuteilen.
    3. Voraussetzung für die Leistungserbringung im Rahmen von Dienstleistungen durch Acuire ist, dass der Kunde Acuire Vertragsabschluss qualifizierte Mitarbeiter benennt, denen es ausschließlich gestattet ist, die vertragsgegenständliche Leistung bei Acuire anzufordern und die befugt sind, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Jede sich in diesem Zusammenhang ergebende personelle Veränderung hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Personalwechsel die Qualifikation der Mitarbeiter erhalten bzw. aufgebaut wird.
    4. Wenn der Kunde seinen vorstehenden Mitwirkungspflichten ganz oder teilweise nicht nachkommt, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung von Acuire, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist Acuire zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Stundensätze vom Kunden zu erstatten. Wenn die fehlende Mitwirkung des Kunden dazu führt, dass ggf. vereinbarte Termine der Leistungserbringung seitens Acuire nicht mehr eingehalten werden können, verlieren entsprechende Terminvereinbarungen ihre Gültigkeit. In diesem Fall sind, unter Berücksichtigung der Ressourcenplanung von Acuire, neue Leistungstermine zu vereinbaren. Acuire wird den Kunden schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung oder Nachbesserung der jeweiligen Mitwirkungspflichten auffordern. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist Acuire berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, sofern Acuire dies zuvor mit der Nachfristsetzung schriftlich angedroht hat. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
  5. Zahlungsbedingungen
    1. Die Höhe der Vergütung ergibt sich vorrangig aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Soweit dies nicht der Fall ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Acuire, und zwar zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
    2. Soweit sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag nichts Abweichendes ergibt, ist die Vergütung für die Nutzung von Software-Produkten im Voraus zu leisten und mit Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig.
    3. Bei Bestellungen über den Online-Shop stehen dem Kunden folgende Zahlungsarten zur Verfügung: Zahlung per Lastschrift, Kreditkarte oder über den Online-Bezahldienst „PayPal“. Für Verträge, die außerhalb des Online-Shops geschlossen werden, hat der Kunde die Möglichkeit die Zahlung per Überweisung oder Lastschrift vorzunehmen.
    4. Sofern die Parteien eine Zahlung per Lastschrift vereinbaren, ermächtigt der Kunde Acuire beim Vertragsabschluss, die von ihm zu leistenden Zahlungen durch Einzugsermächtigung von einem von ihm genannten Konto abzubuchen. Der Kunde ist verpflichtet, für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Sollte die Abbuchung vom Konto des Kunden mangels Deckung nicht möglich sein oder wird die Lastschrift auf Veranlassung des Kunden rückabgewickelt, ist Acuire berechtigt, die entstandenen Kosten (z. B. Rücklastschriftgebühren) zusätzlich als Mindestschaden geltend zu machen. Darüber hinaus ist Acuire berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 8,00 € pro Lastschrift zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass tatsächlich kein bzw. ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    5. Sollte der Kunde einen ihm pauschal zur Verfügung gestellte Nutzungsmöglichkeit nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die vereinbarte Vergütung nicht, es sei denn dem Kunden steht ein gesetzliches Minderungsrecht zu.
    6. Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist, von Acuire nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung von Acuire steht.
    7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch von Acuire durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist Acuire berechtigt, eine angemessene Garantie und/oder Sicherheit für die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist Acuire nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Acuire den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  6. Vertragslaufzeit, Kündigung
    1. Verträge über die Nutzung von Software-Produkten mit dem Modul „Grundstücksfilter“ haben – soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde – eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Der Vertrag beginnt mit Zurverfügungstellung des Software-Produktes. Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um 12 weitere Monate, wenn er nicht mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.
    2. Bei Verträgen über die die Nutzung von Softwareprodukten mit dem Modul „Grundstücksprüfung“ erwirbt der Kunde ein bestimmtes Kontingent an durchführbaren Grundstücksanalysen, das nach einem Jahr ab Zurverfügungstellung des Software-Produktes abläuft bzw. verfällt. Jede durchgeführte Grundstücksanalyse ist ebenfalls für ein Jahr ab dem Datum der Durchführung der Analyse (Klick auf den „Analyse durchführen“-Button auf der jeweiligen Grundstücksseite) gültig. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Kunde Zugriff auf die zum jeweiligen Zeitpunkt aktuelle Version dieser Analyse, die er jederzeit abrufen kann.
    3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen bleibt jedoch in allen Fällen unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch Acuire liegt insbesondere dann vor, wenn
      1. der Kunde mit mehr als 14 Tage in Zahlungsrückstand gerät und dieser Rückstand mehr als zwei Wochen nach Zugang einer Mahnung durch Acuire andauert, in welchem diese die Kündigung angedroht oder sich diese vorbehalten hat, oder
      2. der Kunde gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 8.1 und 8.2 dieser AGB verstößt.
  7. Zurverfügungstellung der Softwareprodukte, Nutzungsrechte
    1. Bei Verträgen über die Nutzung von Software-Produkten, stellt Acuire dem Kunden für die Dauer des Vertrages die entsprechende Software in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet Acuire die Software auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist. Der Zugang wird dem Kunden über die Webseite von Acuire gewährleistet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde sich zuvor auf der Webseite von Acuire registriert und ein Nutzerkonto anlegt. Die vom Kunden gebuchten Softwareprodukte sind dann über dieses Nutzerkonto für den Kunden abrufbar.
    2. Acuire räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software im in dem gebuchten Umfang während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen.
    3. Die zulässige Nutzung umfasst das Laden der Software in den Arbeitsspeicher auf dem von Acuire zur Verfügung gestellten Server, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern der vom Kunden eingesetzten Hardware. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach der Beschreibung in dem jeweiligen Angebot. Der Kunde ist nicht berechtigt die Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
    4. Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Acuire die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
    5. Bei Fremdsoftware richtet sich die Berechtigung nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Fremdanbieters, welche vom Kunden zwingend einzuhalten sind.
    6. Acuire überlässt dem Kunden im Zusammenhang mit der Softwarenutzung Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten.
    7. Acuire trägt dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind.
    8. Acuire gewährleistet die Verfügbarkeit des Software-Dienstes zu mindestens 99% (neunundneunzig Prozent) auf Jahresbasis. Der Software-Dienst wird dabei nicht als unverfügbar gesehen, wenn die Nicht-Verfügbarkeit teilweise oder gänzlich verursacht wird durch:
      1. die eigenen Handlungen oder Nachlässigkeit auf Seiten des Kunden;
      2. die Internetverbindung des Kunden;
      3. geplante Wartungstermine, über die der Kunde sieben (7) Tage zuvor in Kenntnis gesetzt wird;
      4. Funktionsstörungen vorgelagerter Anbieter, die bspw. durch Stromunterbrechungen, Netzwerkstörungen, Feuer oder andere ähnliche Umstände verursacht werden.
      Die Protokolldaten von Acuire sind, außer bei Gegenbeweis, für die Feststellung des Verfügbarkeitsgrads des Software-Dienstes maßgeblich.
    9. Acuire ist berechtigt, die Software auf neuere Versionen zu aktualisieren, wenn Acuire dies für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Software-Dienstes als notwendig erachtet.
    10. Acuire gibt keine Garantie dafür ab, dass die Software frei von Fehlern ist und störungsfrei funktioniert.
    11. Der Kunde ist verpflichtet, Fehler oder Unrichtigkeiten unmittelbar, aber nicht später als 2 (zwei) Wochen nach deren Entdeckung schriftlich oder in Textform mit Beschreibung der Mängel mitzuteilen.
    12. Nach Empfang der Mitteilung bemüht sich Acuire auf angemessene Weise, die Fehler oder Unrichtigkeiten (so schnell wie vernünftigerweise möglich) zu untersuchen und abzustellen. Wenn der mitgeteilte Fehler oder die mitgeteilte Unrichtigkeit nicht gefunden werden kann, so stellt Acuire Kunden die Kosten für die Untersuchung des Fehlers separat in Rechnung.
    13. Acuire stellt dem Kunden die Softwareprodukte zur Verfügung, damit dieser sich einen ersten schnellen Überblick über die Grundstücke verschaffen kann, die für ein Bauvorhaben möglicherweise in Betracht kommen. Durch die Zurverfügungstellung der Softwareprodukte erbringt Acuire weder Rechtsberatung noch Planungsleistungen. Derartige Leistungen sind nicht Vertragsgegenstand. Die Softwareprodukte sind für eine detaillierte und rechtssichere Due Diligence weder gedacht noch geeignet. Acuire bezieht die Grundstücksdaten, welche sie innerhalb der Software zur Verfügung stellt, von Dritten wie z.B. Kommunen, Ländern oder Gutachterausschüssen. Die entsprechenden Datenlieferanten werden von Acuire mit größtmöglicher Sorgfalt ausgewählt und die Daten mit größtmöglicher Sorgfalt von Acuire in die Software eingepflegt. Naturgemäß kann Acuire dabei dennoch eine Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten nicht hundertprozentig garantieren oder gewährleisten. Acuire rät dem Kunden daher, vor dem Kauf eines Grundstückes oder sonstigen Investitionen, die diesbezüglich relevanten Grundstücksdaten - unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls – noch einmal sorgfältig (z.B. im Rahmen einer Due Diligence) zu überprüfen.
  8. Pflichten des Kunden bei der Nutzung von Softwareprodukten
    1. Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt. Acuire ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und oder sonstige Dritte Acuire davon in Kenntnis setzen. Acuire hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
    2. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Für den Fall, dass Leistungen von Acuire im Rahmen von SaaS Dienstleistungen von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallenden Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
    4. Unbeschadet der Verpflichtung von Acuire zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Ein-gabe und Pflege zur Nutzung der SaaS-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.
    5. Der Kunde ist verpflichtet, Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädlichen Komponenten zu prüfen und hierzu den Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
    6. Der Kunde ist verpflichtet, alle Kennwörter, die für den Zugriff auf die SaaS-Dienste verwendet werden, regelmäßig zu ändern. Wird dem Kunden bekannt, dass ein unbefugter Dritter von einem Kennwort Kenntnis erhalten hat, muss der Kunde Acuire unverzüglich darüber informieren und das Kennwort sofort ändern.
    7. Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt Acuire hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.
    8. Acuire haftet nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde eigene Apps oder Apps von Drittanbietern einspielt, die nicht zuvor schriftlich von Acuire freigegeben wurden.
    9. Der Kunde hat bei der Nutzung der Software jedwede Tätigkeit zu unterlassen, die geeignet ist, den Betrieb der Software oder der dahinterstehenden technischen Infrastruktur zu beeinträchtigen und/oder übermäßig zu belasten. Dazu zählen insbesondere:
      1. die Übermittlung von Viren, Trojanern oder sonstigen Schadprogrammen;
      2. die Verwendung sonstiger Software, Scripten oder Datenbanken in Verbindung mit der Nutzung der Software;
      3. das automatische Auslesen, Blockieren, Überschreiben, Modifizieren, Kopieren von Daten und/oder sonstigen Inhalten, soweit dies nicht für die ordnungsgemäße Nutzung der Software erforderlich ist.
  9. Haftung von Acuire
    1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Acuire bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Auf Schadensersatz haftet Acuire – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Acuire, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
      1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Acuire jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
      Aus den unter Ziff. 7.13 dieser AGB genannten Gründen, ist eine Unrichtigkeit, Unvollständigkeit und/oder Inaktualität, einzelner innerhalb der Software Zur Verfügung gestellter Grundstücksdaten, nicht als Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht anzusehen. Insoweit ist eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit seitens Acuire also ausgeschlossen.
    3. Die sich aus 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Acuire nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Acuire einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. Für den Verlust von Daten haftet Acuire insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherung durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  10. Vertraulichkeit
    1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen einer Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
    2. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der anderen Partei strikt und unbedingt geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen.
    3. Von der Geheimhaltungspflicht in Abs. 2 ausgenommen sind solche Vertraulichen Informationen,
      1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
      2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
      3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
    4. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
  11. Rechtswahl, Gerichtsstand
    1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Acuire und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
    2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Acuire.
    3. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Acuire. Acuire ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Geschäftssitz des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  12. Schlussbestimmungen
    1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    2. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung von Acuire auf Dritte übertragen.
    3. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.
    4. Acuire behält sich das Recht vor, diese AGB im Falle von Dauerschuldverhältnissen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern und soweit die Änderung für den Kunden zumutbar, angemessen und sachlich gerechtfertigt ist. Die geänderten AGB wird Acuire mindestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail an den Kunden übersenden. Erhebt der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der E-Mail gegen die geänderten AGB Widerspruch, gelten die geänderten AGB als vom Kunden akzeptiert. Es steht Die Kunden frei, die geänderten AGB auch durch ausdrückliche Zustimmung zu akzeptieren.